Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 284neu
ARTIKEL 284
Sendeunternehmen
a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen,
b) die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und
d) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.