Rechtstracker.at
Norm
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Fassungen
Art. 285 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
BGBl
Art. 285 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Judikatur
Art. 285 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Art. 285 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Fassungsvergleich zu
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
×
alle §§
Art. 285
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 285
neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF
BGBl. III Nr. 115/2016
Art. 285↗
RIS↗
ARTIKEL 285
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.