Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien 1
Art. 288neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 288↗RIS↗
ARTIKEL 288
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statistische Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:
a) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen,
b) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik,
c) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Umweltstatistik,
d) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,
e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,
f) Regionalstatistik,
g) horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifikationen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien und
h) auf sonstige relevante Bereiche.