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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29.
Zum Zwecke der raschen Erledigung der Geschäfte bestellt der Gerichtshof jährlich eine Kammer von fünf Richtern, die berufen ist, auf Ansuchen der Parteien in abgekürztem Verfahren zu entscheiden. Überdies werden zwei Richter bestimmt, um Richter zu ersetzen, die an Sitzungen nicht teilnehmen können.
Schlagworte
Verkleinerter Senat