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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29.
Wenn in dem Empfangsstaat ein Schiff, das unter der Flagge des Sendestaates fährt, Schiffbruch erleidet, auf Grund aufläuft, strandet oder eine andere Havarie erleidet, haben die zuständigen Behörden unverzüglich den Konsul zu benachrichtigen und ihm die von ihnen zur Rettung der Menschen, des Schiffes und der Ladung getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Sie haben dem Konsul die nötige Unterstützung bei den von ihm getroffenen, mit der Havarie des Schiffes zusammenhängenden Maßnahmen angedeihen zu lassen.