Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 29neu
Artikel 29
Beförderungsmittel, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und dem amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung dienen oder die im Eigentum eines Mitglieds der konsularischen Vertretung oder eines Familienangehörigen stehen, sind gegen Haftpflicht zu versichern.