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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 29neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Beförderungsmittel, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und dem amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung dienen oder die im Eigentum eines Mitglieds der konsularischen Vertretung oder eines Familienangehörigen stehen, sind gegen Haftpflicht zu versichern.