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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität 1
Art. 29neu
in Kraft ab 11.06.1976 · idF BGBl. Nr. 432/1976 Art. 29↗RIS↗
ARTIKEL 29
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verfahren betreffend
a) die soziale Sicherheit,
b) Schäden durch Kernenergie,
c) Zölle, Steuern, Abgaben und Geldstrafen.
Schlagworte
Atomenergie