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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1
Art. 29neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Räumlicher Geltungsbereich von Verträgen
Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, bindet ein Vertrag jede Vertragspartei hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebiets.
Anmerkung
Siehe dazu auch: Art. 16 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930