Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Berner Übereinkunft (Römische Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29.
(1) Dieses Übereinkommen soll ohne zeitliche Beschränkung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage seiner Kündigung in Kraft bleiben.
(2) Diese Kündigung ist an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten. Sie wirkt nur für das Land, das sie erklärt hat; für die anderen Verbandsländer bleibt das Übereinkommen wirksam.