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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kroatien) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 29↗RIS↗
Ergänzung der Unterlagen
Artikel 29
Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.