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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 32/1931 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29.
Die Behörden und Beamten des einen Teiles werden den bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten der Zollverwaltung des anderen Teiles bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Schutz und Beistand gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Behörden und Beamten.