Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 29aufgehoben
Artikel 29
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Helsinki ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen sind erstmals anzuwenden:
a) in Finnland:
für die Steuern des Steuerjahres 1963 (Veranlagungsjahr 1964),
b) in Österreich:
für die Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1962 erhoben werden.