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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 34/1979 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen letztmals auf die Steuern anzuwenden, die für das Kalenderjahr erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in WIEN, am 7. März 1978 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.