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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 01.07.1986 · idF BGBl. Nr. 263/1986 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung
a) hinsichtlich der thailändischen Steuern auf Steuerjahre oder Rechnungsperioden, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat;
b) hinsichtlich der österreichischen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.