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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 454/1988 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Jakarta ausgetauscht werden.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.