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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen 1
Art. 29neu
in Kraft ab 23.07.1972 · idF BGBl. Nr. 239/1972 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29.
Zur Erreichung der in Artikel 28 angeführten Zwecke ist die Materialbuchhaltung als Sicherheitskontrollmaßnahme von grundlegender Bedeutung heranzuziehen, verbunden mit der räumlichen Begrenzung und der Überwachung als wichtigen ergänzenden Maßnahmen.