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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten 1
Art. 29neu
in Kraft ab 24.06.1971 · idF BGBl. Nr. 357/1971 Art. 29↗RIS↗
ABSCHNITT 2
Bildung der Vergleichskommission
Artikel 29
(1) Die Vergleichskommission (im folgenden als Kommission bezeichnet) wird so bald wie möglich nach der gemäß Artikel 28 erfolgten Registrierung des Antrages gebildet.
(2) a) Die Kommission besteht aus einem Einzelschlichter oder einer ungeraden Anzahl von Schlichtern, die entsprechend der Vereinbarung der Parteien ernannt werden.
b) Können die Parteien sich nicht über die Anzahl der Schlichter und die Art ihrer Ernennung einigen, so besteht die Kommission aus drei Schlichtern, wobei jede Partei einen Schlichter ernennt und der dritte, der den Vorsitz in der Kommission führt, in gegenseitigem Einvernehmen von den Parteien ernannt wird.