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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums 1
Art. 29neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Bedingungen für Patentanmelder
1. Die Mitglieder machen dem Anmelder eines Patentes zur Auflage, die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann, und sie können dem Anmelder zur Auflage machen, die nach dem Wissen des Erfinders beste Art der Ausführung der Erfindung am Anmeldetag oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag der Anmeldung anzugeben.
2. Die Mitglieder können dem Anmelder eines Patents zur Auflage machen, Angaben über die entsprechenden ausländischen Anmeldungen und Erteilungen vorzulegen.