Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über nukleare Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über nukleare Sicherheit 1
Art. 29neu
in Kraft ab 24.11.1997 · idF BGBl. III Nr. 39/1998 Art. 29↗RIS↗
Kapitel 4
Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen
Artikel 29
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit.