Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 29neu
KAPITEL 4
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 29
a) im Gebiet des anderen als des zuständigen Staates oder
b) im Gebiet des zuständigen Staates
aa) und die ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt oder
bb) deren Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht,
erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen, die ihr vom Träger ihres Aufenthaltsortes oder ihres neuen Wohnortes gewährt werden. Im Falle eines Wohnortwechsels muß die betreffende Person vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden. Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorher beantragt werden konnte.
– in Österreich: von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte;
– in Belgien: bei Arbeitsunfällen von der für Krankheit und Invalidität zuständigen Versicherungseinrichtung, bei Berufskrankheiten von der Kasse für Berufskrankheiten.