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Fassungsvergleich zu Internationales Institut für Kältetechnik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Institut für Kältetechnik 1
Art. 29neu
in Kraft ab 22.12.1959 · idF BGBl. Nr. 110/1961 Art. 29↗RIS↗
ARTIKEL XXIX.
Rechtsfähigkeit – Privilegien und Immunitäten.
Das Institut genießt auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates jene Rechtsfähigkeit und jenen Status, die für die Ausübung seiner Funktionen und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind, und zwar gemäß von Einzelabkommen, die mit den einzelnen Mitgliedstaaten vereinbart werden.