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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 01.04.1981 · idF BGBl. Nr. 147/1981 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Die österreichische Vertragspartei gewährt den norwegischen Stipendiaten gemäß den Artikeln 6 und 7 dieses Übereinkommens folgende Leistungen:
a) Ein monatliches Stipendium, und zwar:
– für Stipendiaten gemäß Artikel 6:
öS 5000,– für Studierende, öS 5 500,– für graduierte Akademiker, öS 6 500,– für Assistenten und öS 9000,– für Dozenten;
– für Stipendiaten gemäß Artikel 7:
öS 7 500,–.
b) Befreiung von Studiengebühren für Stipendiaten gemäß Artikel 6.
c) Unentgeltliche Kranken- und Unfallversicherung.
d) Finanzielle Begünstigungen, die Studierenden nach Maßgabe des österreichischen Rechtes zu teil werden, wie beispielsweise Zugang zu Studentenrestaurants und Kartenermäßigungen für Theater und Konzerte.
e) Kosten für Reisen in Österreich, insoweit diese im Studienprogramm vereinbart wurden.