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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und zur Aufführung von Bühnenwerken von Autoren des anderen Vertragsstaates und zu diesem Zwecke auch zum Austausch von Regisseuren, Bühnenbildnern, Dirigenten, Choreographen und darstellenden Künstlern.