Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 29aufgehoben
Grenzübertritt und Zollbehandlung.
(2) Die Vertragsstaaten sichern sich die zoll- und abgabenfreie Einfuhr der für die in den Rahmen dieses Vertrages fallenden Arbeiten notwendigen Baumaterialien zu, falls solche Arbeiten von einem Staate auf dem Gebiete des anderen Staates, sei es auf eigene oder gemeinsame Kosten, durchgeführt werden. Das gleiche gilt für die bei diesen Arbeiten zur Verwendung gelangenden Werkzeuge und Geräte unter der Bedingung ihrer Rücküberführung nach Vollendung der Bauarbeiten.
(3) Für die Beförderung der nach diesem Vertrage in Betracht kommenden Baumateralien, Werkzeuge und Geräte über die Grenze werden sich die Vertragsstaaten alle zulässigen Erleichterungen gewähren.