Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 29neu
VII. Übergangsbestimmungen
Art. 29
Vorgängig durchgeführte Arbeiten
Die auf Grund einvernehmlicher Beschlüsse seit 1. Januar 1942 bereits durchgeführten, den Richtlinien des Umbauprojektes III b entsprechenden Arbeiten gelten als Teil der gemeinsamen Werke (Art. 1).