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Fassungsvergleich zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee 1
Art. 29neu
in Kraft ab 22.07.1955 · idF BGBl. Nr. 178/1955 Art. 29↗RIS↗
VII. Übergangsbestimmungen
Art. 29
Vorgängig durchgeführte Arbeiten
Die auf Grund einvernehmlicher Beschlüsse seit 1. Januar 1942 bereits durchgeführten, den Richtlinien des Umbauprojektes III b entsprechenden Arbeiten gelten als Teil der gemeinsamen Werke (Art. 1).