Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 29neu
ARTIKEL 29
Besondere Abmachungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Die Verbandsstaaten behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von Pflanzenzüchtungen besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese Abmachungen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.