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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 29neu
in Kraft ab 14.07.1994 · idF BGBl. Nr. 603/1994 Art. 29↗RIS↗
ARTIKEL 29
Besondere Abmachungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Die Verbandsstaaten behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von Pflanzenzüchtungen besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese Abmachungen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.