Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 29neu
Artikel 29
Der Schiffssicherheitsausschuß unterbreitet dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge betreffend Sicherheitsvorschriften oder die Änderung von Sicherheitsvorschriften;
b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
c) einen Bericht über seine seit der letzten Tagung des Rates geleistete Arbeit.