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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation 1
Art. 29neu
in Kraft ab 10.11.1984 · idF BGBl. Nr. 59/1984 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Der Schiffssicherheitsausschuß unterbreitet dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge betreffend Sicherheitsvorschriften oder die Änderung von Sicherheitsvorschriften;
b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
c) einen Bericht über seine seit der letzten Tagung des Rates geleistete Arbeit.