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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 29neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 29↗RIS↗
UNTERABSCHNITT C. REGELN FÜR KRIEGSSCHIFFE UND SONSTIGE
STAATSSCHIFFE, DIE ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN DIENEN
Artikel 29
Definition der Kriegsschiffe
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Kriegsschiff“ ein zu den Streitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äußeren Kennzeichen eines solchen Schiffes seiner Staatszugehörigkeit trägt; es muß unter dem Befehl eines Offiziers stehen, der sich im Dienst des jeweiligen Staates befindet und dessen Name in der entsprechenden Rangliste der Streitkräfte oder in einer gleichwertigen Liste enthalten ist; die Besatzung muß den Regeln der militärischen Disziplin unterliegen.