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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln 1
Art. 29neu
in Kraft ab 15.07.1977 · idF BGBl. Nr. 529/1977 Art. 29↗RIS↗
Regel 29
Lotsenfahrzeuge
a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen
i) an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;
ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das oder die Ankerlichter oder den Ankerball.
b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.