Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 29neu
TITEL III
NIEDERLASSUNGSRECHT UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 29
a)
die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt;
b)
die sonstigen Vorteile, die gemäß der von einer Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.