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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs 1
Art. 29neu
in Kraft ab 14.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 219/2005 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Beschlussfassung über Anlagen dieses Übereinkommens und Änderungdieser Anlagen
(1) Anlagen dieses Übereinkommens und Änderungen dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 28 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft.
(2) Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.
(3) Anlagen beschränken sich auf Listen, Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten.