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Norm
Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Fassungen
Art. 29 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
BGBl
Art. 29 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Judikatur
Art. 29 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Art. 29 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
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Art. 29
neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF
BGBl. III Nr. 46/2006
Art. 29↗
RIS↗
ARTIKEL 29
Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Algerien eingeführten Waren gilt der algerische Zolltarif.