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Fassungsvergleich zu Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft 1
Art. 29neu
in Kraft ab 02.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 98/2006 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29 – Mitgliedsorganisationen der FAO
29.1
Wenn eine Mitgliedsorganisation der FAO eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag hinterlegt, so notifiziert die Mitgliedsorganisation gemäß Artikel II Absatz 7 der FAO-Satzung jede Änderung im Hinblick auf ihre Zuständigkeitsverteilung zu ihrer gemäß Artikel II Absatz 5 der FAO-Satzung vorgelegten Zuständigkeitserklärung, die im Hinblick auf ihre Annahme dieses Vertrags notwendig sein kann. Jede Vertragspartei dieses Vertrags kann jederzeit eine Mitgliedsorganisation der FAO, die Vertragspartei dieses Vertrags ist, um Auskunft ersuchen, wer von der Mitgliedsorganisation oder ihren Mitgliedstaaten für die Umsetzung einer bestimmten Angelegenheit im Rahmen dieses Vertrags zuständig ist. Die Mitgliedsorganisation erteilt diese Auskunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
29.2
Von einer Mitgliedsorganisation der FAO hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Rücktrittsurkunden zählen nicht als zusätzliche Urkunden zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde