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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen 1
Art. 29neu
in Kraft ab 23.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 100/2006 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Ausgaben
(1) Die Mitgliedstaaten verzichten im Normalfall auf alle Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Übereinkommens anfallen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Sachverständige.
(2) Erfordert die Erledigung eines Ersuchens erhebliche und außergewöhnliche Aufwendungen, so setzen sich die beteiligten Zollverwaltungen miteinander ins Benehmen, um die Bedingungen für die Erledigung sowie die Aufteilung der Kosten festzulegen.