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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, für die bei den Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Luftfahrzeuge die notwendigen Genehmigungen zum Überfliegen der Staatsgrenze und erforderlichenfalls zur Landung auf ihrem Hoheitsgebiet zu erteilen.
Schlagworte
Instandhaltungsarbeit, Vermessungsarbeit