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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Venezuela)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Venezuela) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 17.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 33/2007 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
IN-KRAFT-TRETEN
(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Staat schriftlich auf diplomatischem Weg den Abschluss des nach innerstaatlichem Recht für das In-Kraft-Treten erforderlichen Verfahrens mit.
(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum der letzten dieser Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Einkünfte oder Vermögen des Steuerjahres, das am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnt, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.