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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.