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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 17/2012 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 27 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Pristina, am 22. Jänner 2010, in deutscher, albanischer, serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Für den Fall von Abweichungen geht der englische Text vor.