Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 29neu
ARTIKEL 29
Bildung
a)
Unterstützung gemeinsamer Kooperationsprojekte von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der Europäischen Union und der Republik Korea im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung von Lehrplänen, gemeinsamer Studienprogramme und der Mobilität von Studierenden,
b)
Dialog, Studien und Austausch von Informationen und Know-how auf dem Gebiet der Bildungspolitik,
c)
Förderung des Austausches von Studierenden, Lehr- und Verwaltungspersonal von Hochschuleinrichtungen sowie von Jugendbetreuern, unter anderem durch Durchführung des Programms Erasmus Mundus,
d)
Zusammenarbeit in Bildungssektoren von gemeinsamem Interesse.