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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 01.10.2017 · idF BGBl. III Nr. 120/2017 Art. 29↗RIS↗
ARTIKEL 29
Änderungen
Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens einvernehmlich durch ein separates Protokoll, welches gemäß Artikel 30 dieses Abkommens in Kraft tritt und einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet, vornehmen.