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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung 1
Art. 29neu
in Kraft ab 21.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 111/2020 Art. 29↗RIS↗
ARTIKEL 29
Vorbehalte
(1) Bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Vertragsparteien zu seinem Wortlaut Vorbehalte anbringen und/oder Erklärungen abgeben, sofern diese nicht mit seinem Ziel und Zweck unvereinbar sind.
(2) Die Vorbehalte und Erklärungen werden dem Verwahrer übermittelt, der sie den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert.