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Fassungsvergleich zu EGZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 23.09.1895 · idF RGBl. Nr. 112/1895 Art. 29↗RIS↗
Artikel XXIX.
Als Inland im Sinne der Civilprocessordnung gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Civilprocessordnung als Ausländer anzusehen.
(Anm.: Abs. 2 ist gegenstandslos)
Schlagworte
Zivilprozessordnung, Reichsrat