Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 292neu
UNTERABSCHNITT 2
MARKEN
ARTIKEL 292
Internationale Übereinkünfte
a) halten das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, den WIPO-Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ein und
b) unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.