Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 29 (ÜR)neu
Artikel XXIX
Mineralölsteuergesetz 1981
(Anm.: zu den §§ 3, 7, 9 und 18, BGBl. Nr. 597/1981)
8. Aus dem Ertrag an Mineralölsteuer ist für Zwecke der zusätzlichen Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs ein Betrag von 67 S je 100 kg Eigengewicht für die Mineralöle und Kraftstoffe, für die die Mineralölsteuer in Höhe der in den § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 3 Abs. 3 Z 1 des Mineralölsteuergesetzes 1981, BGBl. Nr. 597, angeführten Steuersätze entrichtet wurde, zu verwenden.
9. Z 1 bis 8 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1993 entsteht, oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1993 liegt.