Änderungen zwischen den Fassungen
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 (ÜR)neu
Artikel II
(Anm.: Zu § 1 der V BGBl. Nr. 615/1973)
Diese Verordnung ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1973 enden,
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1974.