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Fassungsvergleich zu Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (aufgehoben) 1
Art. 2 (ÜR)neu
in Kraft 10.04.1974 – 26.11.1974 · idF BGBl. Nr. 205/1974 Art. 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel II
(Anm.: Zu § 1 der V BGBl. Nr. 615/1973)
Diese Verordnung ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1973 enden,
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1974.