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Fassungsvergleich zu FAG 1989××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989) (aufgehoben) 1
Art. 2 (ÜR)neu
in Kraft 01.01.1991 – 10.05.1991 · idF BGBl. Nr. 69/1991 Art. 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 7, 8 und 23, BGBl. Nr. 687/1988)
(1) (Anm.: Inkrafttrettensbestimmungen)
(2) Die gemäß Art. I Z 2 und 5 auf den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' erliegenden Beträge sind den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Umsatzsteuer für April 1991 im Verhältnis der in den Monaten Jänner bis März 1991 von den einzelnen Abgaben vor der Teilung abgezogenen Beträge hinzuzurechnen.
(3) Die für die Monate Jänner bis März 1991 gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds vor der Teilung abgezogenen Anteile an der Umsatzsteuer in der Höhe von 0,459 vH sind nach Maßgabe ihrer Rückflüsse gemäß § 29 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 70/1991, jeweils am 20. des Monats, der der Rücküberweisung durch das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an das Bundesministerium für Finanzen folgt, den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 an der Umsatzsteuer in dem Verhältnis hinzuzurechnen, wie diese Leistungen den Gemeinden länderweise in den Monaten Jänner bis März 1991 angelastet wurden. Hieraus zum Jahresende verbliebene Guthaben der Gemeinden sind bei der Zwischenabrechnung und endgültigen Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile gemäß § 11 als erhaltene Vorschüsse anzurechnen.
(4) (Anm.: Vollziehungsklausel)