Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 1, 5, 7 und 10, BGBl. Nr. 187/1954)
1. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Umwandlungen, die vor seinem Inkrafttreten angemeldet worden sind.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.