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Fassungsvergleich zu Schuhkennzeichnungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schuhkennzeichnungsverordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.07.1978 – 22.03.1996 · idF BGBl. Nr. 284/1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 587/1995 Art. 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 44/1974)
(1) Schuhe, die der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, unterliegen und ihren Bestimmungen in der Fassung des Art. I dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 1978 importiert werden.
(2) Schuhe, die der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, unterliegen und ihren Bestimmungen in der Fassung des Art. I dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen, sofern sie vor dem 1. November 1978 erzeugt oder importiert worden sind vom Erzeuger oder Importeur bis zum 31. März 1979 an Wiederverkäufer gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt weden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist jedoch die Schuhkennzeichnungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden.