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Fassungsvergleich zu Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer (aufgehoben) 1
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 04.07.1987 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 291/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007 Art. 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1987, zu den §§ 1, 2a, 3 und 6, BGBl. Nr. 322/1977)
1. Dieses Bundesgesetz ist auf Unfälle anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten der Bestimmungen, mit denen die Nichtverwendung von Sicherheitsgurten und Helmen mit Strafe bedroht wurde, ereignet haben. Für Ansprüche aus Unfällen, die sich vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, genügt es, wenn die Anzeige nach § 4 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 322/1977, innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.