Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)aufgehoben
Artikel II
1. Artikel I Z 1 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1986 liegen, anzuwenden.
2. Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1988 liegen, anzuwenden.